Ein Gesetz im Wandel der Zeit

Das Urheberrecht in seiner heutigen Form existiert noch nicht allzu lange. Erst 1837 wird in Deutschland das erste Gesetz zum Schutz der Urheber verabschiedet: das preußische „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“. Das Urheberrecht passte sich stets den Gegebenheiten an: Die größten Veränderungen sind Reaktionen auf technische Neuerungen. Eben diese ließen das Bedürfnis nach einem solchen Schutz überhaupt erst aufkommen. Aktuell ist es unter anderem die Digitalisierung der Buchbranche und die Verbreitung von E-Books, die eine neue, teilweise sehr emotional geführte Debatte um das Urheberrecht entbrennen lässt. Je leichter Inhalte zu kopieren sind, desto mehr fürchten Urheber und Verwerter um ihre Rechte.

In der Antike und im Mittelalter sucht man vergebens nach einem Gesetz, das die Rechte von Urhebern schützt. Dennoch entsteht schon in der Antike der Gedanke und die heutige Bezeichnung des Plagiats: Der römische Dichter Martial vergleicht seine Gedichte mit freigelassenen Sklaven. Menschen, die diese als ihre eigenen ausgeben, nennt er „plagiarius“, Menschenräuber. Die einzige Existenzgrundlage, die ein Autor zu dieser Zeit hat, ist ein reicher Gönner, auch Mäzen genannt, der seine Kunst schätzt und ihn deshalb finanziell unterstützt. Im Mittelalter erstellen meist Angehörige von Orden und Zünften oder Adlige schriftliche Werke. Die Autoren dieser Zeit sehen sich oft nicht als solche, verstehen sich mehr als Mittler zwischen Gott und den Menschen. Durch Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern um 1440 ändert sich die Situation vollkommen. Erstmals besteht die Möglichkeit, Schriftstücke schnell und massenhaft zu vervielfältigen und zu verbreiten. Damit taucht auch das Problem unerlaubter Nachdrucke auf und ergibt für Drucker und Verleger den Bedarf nach Schutz, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Eine pragmatische Lösung bildet das Privilegienwesen, das Verlegern für eine bestimmte Zeit die ausschließlichen Rechte zum Nachdruck eines bestimmten Werks zusichert. Heute geht es nicht mehr um die Konkurrenz durch andere Drucker, sondern um das Problem, was der Endkunde mit den digitalen Produkten tun darf und was nicht.

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts entwickeln sich zwei unterschiedliche Auffassungen vom Urheberrecht. In England dient das „Copyright“ zur Verbreitung von Wissen, es geht hauptsächlich um das Recht, Kopien anzufertigen. Daran orientiert sich auch die Copyright-Klausel der amerikanischen Verfassung. Dagegen stehen in Frankreich und dem dadurch beeinflussten Kontinentaleuropa die Persönlichkeit des Autors und seine Rechte im Vordergrund. Die Regelung durch Privilegien kommt erneut durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Umbrüche ins Wanken, als die Verlage in Sachsen den zuvor gängigen Tauschhandel ihrer Bücher gegen die in anderen Regionen publizierten Werke einstellen und sich stattdessen mit Bargeld bezahlen lassen. Dies löst eine Welle der Nachdrucke aus, die nur mit einem überregionalen Gesetz eingedämmt werden kann. Gleichzeitig führt die Blüte der Literaturproduktion und das steigende Interesse am Lesen zu einer stärkeren Anerkennung des geistigen Eigentums. Da die deutsche Kleinstaaterei die Formulierung eines einheitlichen Gesetzes erschwert, kommt dies erst 1871 zustande.

Seither wurde es erweitert, etwa mit Werken der Tonkunst, der bildenden Kunst und Fotografie sowie Software. Von 2003 bis 2008 wird die EU-Richtlinie „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ teilweise ins deutsche Recht übernommen. Darin geht es vor allem darum, die Verletzung von Kopierschutzmaßnahmen und die Umgehung von digitalem Rechtemanagement strafbar zu machen. Die zahlreichen Überarbeitungen zeigen: im Fall Urheberrecht ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Im Gegenteil – je besser die Technik zur Verbreitung von Inhalten wird und je mehr Personen darauf Zugriff haben, desto mehr Menschen wollen auch mitreden. Diesmal werden jedoch auch Forderungen nach einer Lockerung laut, um die Handhabung zu vereinfachen. Auch die Idee der Kulturflatrate, die Kopien gegen eine pauschale Abgabe legalisiert, steht zur Debatte. Internetaktivisten fordern die völlige Aufhebung, Urheber halten verbissen an ihrem Recht fest. Irgendwo dazwischen wird nach neuen Geschäfts- und Abrechnungsmodellen gesucht. Wird es also diesmal keine Verschärfung, sondern eine Abmilderung des Urheberrechtsschutzes geben?

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Marcella Melien

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