Datenschutz und nationales Recht vs. Facebook Code

Auf der Fanpage der Buchakademie München ereignet sich gerade eine Diskussion, die sämtlichen gewerblichen Nutzern der Social Plugins von Facebook zu gespitzten Ohren verhelfen sollte – oder aber, wie die Debatte um generelle Verlinkungen und Google-Analytics, mit Gelassenheit zu ignorieren ist.

Das Thema ist nicht ganz neu, wie der Buchreport-Beitrag von Mitdiskutant Daniel Gremm zeigt, versank aber wie alle unangenehmen Diskussion bezüglich der Social Networks und ihrer Grenzen wieder völlig in der Versenkung: ist die Übermittlung personenbezogener Daten mit dem Klick auf den „gefällt mir“ – Button oder der Nutzung anderer Social Plugins wie der Face Pile rechtswidrig? Ist sie dies darüber hinaus in besonderem Maße, weil der Website-Besucher mit dem Plugin noch nicht einmal interagieren muss, sondern sein eingeloggt sein im Facebook-Profil genügt? Ja, ist sie eindeutig, da in der Regel keine nutzerseitige Zustimmung vorliegt.
Wird die Straftat [und darum handelt es sich bei angedrohten Haftstrafen von bis zu 2 Jahren eindeutig] aber bisher in Deutschland verfolgt? Nein. Wie auch – Datenschützer müssten sich in Einzelfällen mit den Belangen von tausenden Nutzern auseinandersetzen. Ein noch junges Beispiel hierfür wäre die Autorencommunity Neobooks der Verlagsgruppe Droemer Knaur, die mehrere der Social Plugins aufweist und derzeit 1270 Fans auf Facebook hat – Fans, deren Daten mittels der Plugins erhoben werden und zur Auswertung dienen können.

Liegt nun aber mit der Anmeldung bei Facebook und der Nutzung der „like“ – Buttons eine Zustimmung zur gewerblichen Fremdnutzung der eigenen Daten vor, oder nicht? Geschieht die Abgabe der eigene Daten also freiwillig und setzt grundlegendes Einverständnis voraus oder bedarf es einer Zustimmung in Schriftform, um den eigenen Klick auf den „like“ – Button zu legitimieren? Grauenhafte Vorstellung, dass bei manchen Verlagen über 3.000 Mails eingehen, in der Facebooknutzer bestätigen, dass ihr Klick auch die Zustimmung zur Nutzung der Daten beinhaltet – zumal nicht die Verlage den Nutzen aus der Erstellung eines sogenannten Social Graph ziehen, sondern einzig die Betreiber Facebooks.
Derzeit wird der Umsetzung geltenden Rechts mittels Volksweisen wie  „Wo kein Kläger, da kein Richter .“ Aufschub gewährt, es bedarf aber lediglich der Klage eines Einzelen, diese Ruhe vor dem Sturm zu stören. Oder reicht ein Hinweis in den Datenschutzerklärungen der eigenen Page doch?

Einzige wasserdichte Alternative ist bisher der Verzicht auf Plugins für die eigene Website und das Weiterleiten in Social Networks lediglich über Links. Unsexy und erwiesenermaßen weniger erfolgreich, aber sicher. Denn noch einmal zur Erinnerung: Facebook sammelt Daten über die Bewegungen seiner User im Netz. Dies geschieht maßgeblich über Social Plugins. In Deutschland ist diese Praxis verboten und Nutzer von Social Plugins machen sich ergo strafbar.

 

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