Rund um die Buchpreisbindung

Das Buchpreisbindungsgesetz (kurz:BuchPrG) verpflichtet Verlage dazu verbindliche Ladenpreise für ihre Neuerscheinungen festzusetzen. Somit wird gewährleistet, dass du als Endkunde für ein Buch überall den selben Preis bezahlst – egal, ob im Kaufhaus,in der gut sortierten Buchhandlung um die Ecke oder über das Internet.

Die Buchpreisbindung gilt für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“ (§ 2BuchPrG).

Das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) gilt offiziell als Referenzdatenbank für die verbindlichen Ladenpreise aller deutschsprachigen Publikationen. Diese stellt sicher, dass jeder Buchhändler einen einheitlichen Preis zu jedem Buch abrufen kann. Für die Einhaltung der Buchpreisbindung sind so genannte Preisbindungstreuhänder verantwortlich.

Aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausstattung können die Preise für Hardcover, Taschenbuch und eBook voneinander abweichen. Und natürlich bestätigen Ausnahmen die Regel  ̶̶  so können Verlage Sonderpreise wie Subskriptions-, Mengen- oder Serienpreise festlegen. Auch wenn der Umsatz niedriger ist als erhofft, darf der Preis reduziert werden.

Wozu dient das Buchpreisbindungsgesetz?

Es dient dem Schutz des Kulturgutes „Buch“ als Solches. Durch die verbindliche Festsetzung der Preise beim Verkauf an den Kunden wird der Erhalt eines vielfältigen Buchangebots garantiert. Da aufgrund des Gesetzes der Preiswettbewerb entfällt, steigt die Bedeutung anderer Komponenten, um sich von den Wettbewerbern abzuheben. Dazu zählt z.B. die Atmosphäre, die Vielfalt des Angebotes, die Beratungsqualität und Platz für Leseecken innerhalb der Buchhandlungen.

Gilt das auch für eBooks?

Ja. Bücher sind im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 auch »Produkte, die Bücher,Musiknoten oder kartografische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumständeals überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind«.(Auszug aus der Stellungnahme zur Preisbindung von eBooks des Börsenverein des Deutschen Buchhandels, 29.09.2008)

 Jedoch muss man hinzufügen, dass die Rechtslage um die Preisbindung für eBooks lange ungeklärt war. Zum einen gab es zu der Zeit als das Gesetz in Kraft trat noch keine eBooks und bis zu dem Zeitpunkt der Stellungnahme des Börsenvereins 2008 war man der Auffassung, dass die Preisbindung für elektronische Bücher nicht gelte.

Nun werden eBooks also als „buchähnlich“ betrachtet und unterliegen der Buchpreisbindung. Widersprüchlich scheint aber, dass gedruckte Bücher als Kulturgut angesehen werden und zu einem verringerten Mehrwertsteuersatz von 7% belastet und eBooks dagegen mit den vollen 19% besteuert werden. Gilt das eBook denn nicht als Kulturgut, obwohl es denselben Inhalt besitzt?

Und was ist mit Selbstverlegern?

Mit diesem Thema beschäftigte sich auch Stefan Holzhauer auf seinem Blog phantanews.de. Er fragte bei der Rechtsabteilung des Börsenvereins aufgrund einiger Widersprüchlichkeiten nach und erhielt folgende Stellungnahme:

So­wohl der Bör­sen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels als auch Prof. Dr. Chris­tian Russ, un­ser Preis­bin­dungs­treu­hän­der von der Kanz­lei Fuhr­mann Wal­len­fels, er­klä­ren dazu Folgendes:

Bis­lang wa­ren Bü­cher aus Selbst­ver­la­gen nicht preis­ge­bun­den, weil Sie (sic!) im Buch­han­del keine Rolle spiel­ten und da­her nicht »buch­han­dels­ty­pisch« wa­ren. Nun er­le­ben wir ge­rade, dass bei E-Books viele »Selbst­ver­le­ger« mit Ih­ren (sic!) Bü­chern bei Ama­zon, Apple und ähn­li­chen Platt­for­men nicht un­er­heb­li­che Ver­kaufs­zah­len ge­ne­rie­ren. Da­mit ändert sich wohl ge­rade auch die Ant­wort auf die Frage der Buch­han­dels­ty­pi­zi­tät. Die Preis­bin­dungs­treu­hän­der stre­ben da­her vor­aus­schau­end eine Re­ge­lung an, wo­nach Selbst­ver­le­ger, die ihre E-Books über In­ter­net-Groß­buch­händ­ler an­bie­ten, die Preise ein­heit­lich fest­le­gen müs­sen. An­ders Print­ver­le­ger, die in klei­ner Stück­zahl ihre Pri­vat­dru­cke un­ter die Leute bringen.

So der Stand am 23.11.2012. Fast zeitgleich fragte Myra Çakan auch aufgrund ähnlicher Unklarheiten beim Börsenverein nach und erhielt am 27.11.2012 eine andere Antwort, welche sie auf ihrem Blog ebook-tipps.blogspot.de darlegt:

„Self Publisher unterliegen nicht der Buchpreisbindung“. Dazu sagt die Rechtsabteilung des Börsenvereins, dass es sich hierbei um eine Regel handelt, die aus der Zeit von vor KDP etc.. stammt. Wer seine Bücher einer großen Käuferschicht zur Verfügung stellt, also seine Titel über Amazon und andere Plattformen vertreibt, ist verlegerisch tätig.

Somit kann nur gesagt sein, dass in diesem Punkt noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde und hoffentlich bald Licht ins Dunkel kommt. Vor allem für die Selbstverleger, die nun nicht wissen woran sie sind.

von Anne Rudolph

Quellen:

http://ebook-tipps.blogspot.de/2012/11/humble-bundle-und-die-buchpreisbindung.html

http://phantanews.de/wp/2012/11/borsenverein-und-buchpreisbindung-fur-selfpublisher-es-wird-kafkaesk/

http://phantanews.de/wp/2012/11/buchpreisbindung-fur-selfpublisher-revisited/

http://www.e-book-news.de/buchpreisbindung-gilt-nicht-fur-self-publisher-%E2%80%93-aber-wie-lange-noch/

http://www.boersenverein.de/de/portal/Preisbindung/158315

http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Preisbindung_von_E-Books_Stellungnahme_des_Vorstands.pdf

http://www.literaturcafe.de/e-book-schizophrenie-bringen-selbstverleger-die-preisbindung-ins-wanken/

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